Nachtleitstelle

Die Mitarbeiter*Innen der Nachtleitstelle werden von der Polizei oder Münchner Schutzstellen kontaktiert, wenn nachts ein Fall der Kindeswohlgefährdung auftritt und nicht gewartet werden kann, bis die dafür zuständige Stelle im Jugendamt eine Inobhutnahme ausspricht.

Nach der Situationsbeschreibung und der Schilderung der Minderjährigen entscheiden die Mitarbeitenden der Nachtleitstelle, ob eine Inobhutnahme stattfindet. Daraufhin wird eine geeignete Unterbringung in einer der zahlreichen Münchner Schutzstellen und die Fahrt dorthin organisiert.

Die Nachtleitstelle arbeitet dabei auf der gesetzlichen Grundlage von § 42 SGB VIII i.V.m. § 8a SGB VIII, welche die Zuständigkeit bei Kindeswohlgefährdung regelt.

Bei der Erfüllung der Aufgabe der Nachtleitstelle kommt es bei den Fachkräften vor allem auf die Kenntnis der gesetzlichen Grundlage, einer Übersicht über die Strukturen der Münchner Jugendhilfe, ein souveränes Auftreten am Telefon, sowie Einfühlungsvermögen an.

Weiter Informationen zur Inobhutnahme:

Landeshauptstadt München Leitstelle Kinderschutz / Inobhutnahmen (muenchen.de)